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Gesundheit · Kantonale Prämienverbilligung

Prämienverbilligung: der Zuschuss, den zu viele Haushalte vergessen

Jeder Kanton verbilligt die Prämien bescheidener und mittlerer Einkommen, automatisch oder auf Antrag.

Aktualisiert am 5. September 2026 · Informationen aus den amtlichen Gesetzestexten (fedlex.admin.ch), dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Daten des Bundes.

So funktioniert es

Die Prämienverbilligung (IPV) wird direkt an Ihre Krankenkasse gezahlt, die den Betrag von der Rechnung abzieht. Der Anspruch hängt vom massgebenden Einkommen (meist aus der Steuerveranlagung), vom Vermögen, von der Haushaltszusammensetzung und vom Kanton ab.

Drei kantonale Logiken

  • Automatische Zuteilung in einigen Kantonen, aber eine Veränderung (Einkommensrückgang, Geburt, Trennung) kann unterjährig einen Anspruch eröffnen, den man melden muss.
  • Auf Antrag in anderen: ohne Gesuch keine Verbilligung, selbst bei Anspruch.
  • Sonderfälle: Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung erhalten überall verstärkte Verbilligungen.
Der Reflex, der sich lohnt: Jede Lebensveränderung (Stellenverlust, Teilzeit, Geburt, Scheidung, Pensionierung) rechtfertigt eine neue Prüfung, ohne die nächste Veranlagung abzuwarten.

Wo beantragen

Bei der zuständigen kantonalen Stelle (Ausgleichskasse oder kantonales Amt, je nach Kanton).

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📖 Offizielle Gesetzestexte: KVG (SR 832.10) · fedlex.admin.ch

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